Kommt die Haftpflichtversicherung für Abwasserschäden auf?


Privathaftpflicht und AbwasserschädenDie Privat-Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter. D. h. der Versicherungsschutz umfasst keine Schäden an eigenen Sachen, sondern nur die Schäden, welche der Versicherungsnehmer anderen fahrlässig zufügt.

Der Mythos, dass Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche durch Abwasser entstehen, ausgeschlossen sind, hat sich weit verbreitet. Dabei wird aber häufig außer Acht gelassen, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 2008 grundsätzlich reformiert wurden.


Vor 2008 waren Sachschäden (!) durch Abwasser tatsächlich ausgeschlossen. Heute sind Haftpflichtansprüche Dritter aus Sachschäden, die durch häusliche Abwässer entstehen, ausdrücklich in der Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen.

Interessant ist dieser Versicherungsschutz also für alle, die nicht in einem eigenen freistehenden Einfamilienhaus wohnen. Denn Abwasserschäden können an

  • gemieteten Wohnungen,
  • fremden Wohnungen,
  • unmittelbar angrenzenden Gebäuden,
  • sonstigen gemieteten Sachen

eintreten.


Tipps

01 Prüfen Sie Ihre Privat-Haftpflichtversicherung auf Aktualität. Ihr sollten die AHB 2008 zugrunde liegen. So haben Sie Versicherungsschutz für Abwasserschäden, die Anderen durch Ihr Verschulden entstehen.



02 Achten Sie darauf, dass Mietsachschäden wieder in den Versicherungsumfang eingeschlossen sind. Nur so sind Schäden an der Mietwohnung gedeckt. Sofern Abwasser andere z. B. tiefer liegende Wohnungen beschädigt, die Sie nicht mieten, handelt es sich um einen klassischen Sachschaden.

03 Schließen Sie auch immer eine Sachversicherung ab. Die Hausratversicherung deckt Schäden an eigenen beweglichen Sachen, die Wohngebäudeversicherung Schäden an eigenen Gebäuden, sofern Sie diese nicht vorsätzlich verursacht haben.

04 Beachten Sie, dass die Haftpflichtversicherung nur den tatsächlich eingetretenen Schaden, also den Zeitwert, ersetzt. Bei Neuanschaffungen muss aber der Neuwert gezahlt werden. Somit zahlt der Geschädigte die Differenz zwischen dem höheren Neuwert und dem Zeitwert selber.

Daher ist es bei Schäden an Hausrat oder Gebäuden ratsam, zunächst gar nicht den Haftpflichtversicherer einzuschalten, sondern sich direkt an den Sachversicherer (des Geschädigten) zu wenden. Dieser zahlt für versicherte Schäden unabhängig vom Verschulden (außer Vorsatz des Versicherungsnehmers) den Neuwert (!). Sofern Verschulden eines Dritten vorliegt, wird er den Zeitwert vom Schädiger, bzw. seiner Haftpflichtversicherung, zurückfordern.

[Das Bild ist von rahego - via Flickr - vielen Dank]




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